Den, im Gesetzesentwurf der Landesregierung vorgeschlagenen, Neuregelungen bezüglich des Versammlungsgesetzes sehe ich mit Sorge entgegen. Die Versammlungsfreiheit, welche in Artikel 8 des Grundgesetzes verankert ist, garantiert uns Bürger*innen das Recht, unsere Anliegen sowie unsere politische Meinung öffentlich kundzutun. Sie gehört laut Bundesverfassungsgericht zu den „unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens.“ und ist eines der zentralen Grundrechte in einer Demokratie.
Die geplanten Neuregelungen drohen dieses Recht einzuschränken und seine Wahrnehmung zu erschweren, ja sogar zu kriminalisieren. Sie gefährden potenziell Menschen, welche sich aktiv gegen rechte Ideologien und Strukturen einsetzen. Ich befürchte, dass es dadurch zu einer massiven Einschränkung zivilgesellschaftlichen Engagements kommen könnte.
Dass sich der Landtag 15 Jahre nach der Föderalismusreform mit einem eigenen Versammlungsgesetz für NRW beschäftigt, ist vom Grundsatz her eine gute und richtige Idee. Ein neueres eigenes Gesetz kann auf die Entwicklungen der letzten Jahre reagieren und trägt zu Transparenz und Nachvollziehbarkeit für Bürger*innen bei. Auch die Idee, Versammlungen an Orten und Tagen zu beschränken oder zu verbieten, die dem Gedenken an die Opfer und die Verbrechen der NS-Diktatur gewidmet sind, wenn sie NS-Ideologie verherrlichen wollen, befürworte ich.
Abgesehen davon stehe ich dem Großteil der Neuregelungen jedoch kritisch gegenüber. Der Gesetzentwurf bedeutet einen erheblichen Rückschritt. Durch die Neuregelungen werden unnötige Hürden aufgebaut, anstatt eine Erleichterung für Bürger*innen zu schaffen, ihr Versammlungsrecht zu nutzen. Die Landesregierung ignoriert hier konsequent die Bedeutung der Versammlungsfreiheit.
So sieht der Gesetzesentwurf zum Beispiel eine Pflicht zur Bestimmung einer Versammlungsleitung (§ 5 Abs. 3) vor. Jedoch gibt es viele moderne Versammlungsformen wieFlashmops ohne bestimmte Veranstalter*innen, da diese hierarchisch nicht zustande kommen. Zudem fallen auch Versammlungen ohne Leitung unter Art. 8 GG (Versammlungsfreiheit).
Ein weiterer Dorn im Auge ist mir das Störungsverbot.Nach § 7 des Gesetzentwurfes soll jegliche Störung von Versammlungen verboten werden. Darunter fällt aus Sicht der Landesregierung auch „die gezielte Anmeldung einer Gegenveranstaltung für dieselbe Zeit und denselben Ort einer Versammlung“. Dies bedeutet ein Verbot der meisten Gegendemonstration, was in meinen Augen ein massiver Eingriff in das Versammlungsrecht ist.
Die Neuregelungen sehen des Weiteren Behördliche Ablehnungsrechte (§ 12) vor. Diese geben der Polizei die Möglichkeit die Versammlungsleitung sowie Ordner*innen abzulehnen. Das beschränkt die Staatsferne von Versammlungen und stellt einen weiteren erheblichen Eingriff in das Versammlungsrecht dar.
Höchst problematisch sind auch die geplanten erweiterten Befugnisse von Behörden zur Kontrolle von Versammlungen durch Übersichtsvideoaufnahmen (§ 16 Abs.2). Diese sollen laut Gesetzesentwurf möglich sein, wenn die Größe und Unübersichtlichkeit der Versammlung das erfordert. Diese Formulierung ist vage und damit ins Belieben der jeweiligen Behörde gestellt. Hier müssen enge Voraussetzungen geschaffen werden um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Versammlungsteilnehmer*innen sowie eine abschreckende Wirkung auf mögliche Teilnehmer*innen zu vermeiden.
Ein weiterer Kritikpunkt ist das Militanzverbot (§ 18). Die Formulierung hierzu ist unbestimmt und lässt nicht erkennen, welches Verhalten konkret verboten ist. Verstöße können trotz dieser Unbestimmtheit mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden (§ 27 Abs. 8). Auch scheinen die weißen Overalls der Klimabewegung unter dieses Verbot zu fallen, dazu gibt es einen verfassungsrechtlich und historisch unzulässigen Vergleich in der Begründung: die Proteste im Rheinischen Braunkohlerevier werden mit den Aufmärschen der nationalsozialistischen SA und SS verglichen.
Die ausgeführten Regelungen machen deutlich, dass der Gesetzesentwurf der Landesregierung die Versammlungsfreiheit tendenziell einschränkt und das Potenzial hat zivilgesellschaftlichen Protest gegen rechte Demonstrationen und Kundgebungen zu erschweren. Insgesamt gibt es deutlichen Nachbesserungsbedarf. So sollte zum Beispiel ein Schwerpunkt auf den Schutz von Medienvertreter*innen bei Versammlungen sowie Datenschutzregeln für Vorschriften zur Datenerhebung gelegt werden.
Vorfälle wie bei der Demo am 26. Juni in Düsseldorf müssen gründlich aufgearbeitet werden. Wir müssen alles daransetzen, dass sich solchen Szenen nicht wiederholen. Deshalb ist es gut, dass der Landtag sich in der letzten Woche in der Aktuellen Stunde mit dieser Demo, aber auch mit dem geplanten Versammlungsrecht beschäftigt hat.
Das Ziel sollte meiner Meinung nach ein Versammlungsrecht sein, welches die Einbindung und Stärkung der demokratischen Zivilgesellschaft fördert und nicht erschwert, denn die Versammlungsfreiheit stellt eines der wichtigsten Elemente unseres demokratischen Rechtsstaates dar.